Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Der Anwendungsbereich des  Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) ist begrenzt und greift nur, wenn Wissen auf vertraglicher Basis gegen Entgelt vermittelt wird, Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Fernunterricht mit Lehrbriefen oder schriftlichen Studienmaterialien fällt hierunter, wie auch E-Learning. (§ 1 FernUSG).

Fernlehrgänge wie auch wesentliche Änderungen bereits zugelassener Lehrgänge bedürfen einer staatlichen Zulassung. Davon ausgenommen sind Lehrgänge, die sich nach Inhalt und Ziel ausschließlich mit Freizeitgestaltung beschäftigen oder der Unterhaltung dienen.

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln überprüft die Lehrgänge und ist für die Erteilung der Zulassung zuständig.

Das Gesetz bestimmt für die Anbieter umfassende Informations- und Vertragspflichten gegenüber den Kunden/Teilnehmenden (§ 2 Rechte und Pflichten der Vertragsschließenden).