Arbeitslosenversicherung

Was ist, wenn die Aufträge ausbleiben? Wie können Selbstständige  vorsorgen?

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Bild: Jobsuche bykst / pixabay.com, CC0 Public Domain

Selbstständige können die Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung beantragen, wenn sie u.a.

  • als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen; bei Pflege mehrerer Angehöriger sind die Zeiten der Pflege zusammenzurechnen,
  • eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
  • eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
  • eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
  • sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt. (§28a SGBIII)

Mehrere Voraussetzungen müssen die Antragsteller für die Aufnahme in die Arbeitslosenversicherung erfüllen. Sie müssen unter anderem innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben und unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit Entgeltersatzleistungen (ALGI) beziehen. (Bundesagentur für Arbeit) 

Wichtig für den faktischen Bezug von Arbeitslosengeld ist der Kündigungsgrund, wie er in einem Urteil des Bundessozialgerichts festgelegt wurde. Der Kläger meldete sich nach seiner eigenen Kündigung arbeitslos, beantragte Arbeitslosengeld und nahm nach 35 Tagen seine selbstständige Tätigkeit auf. Das Arbeitslosengeld wurde ihm bewilligt, aber aufgrund der Eigenkündigung wurde eine Sperrzeit von 12 Wochen festgelegt. In dieser Zeit erhielt er kein Arbeitslosengeld, womit der Bezug nicht stattfand. Entsprechend urteilte das Bundessozialgericht, dass für ihn die Voraussetzungen einer freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nicht vorliegen. (BSG-Urteil vom 7.4.2016, B5 AL 1/15 R)

Innerhalb der ersten drei Monate wird der Antrag auf die Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung bei der zuständigen Arbeitsagentur am Wohnort gestellt. Die Tätigkeit als Selbstständiger muss beispielsweise mit einer Gewerbeanmeldung nachgewiesen werden, wie auch die erforderliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden.

Der Beitragssatz sinkt im Jahr 2023 auf 2,6 Prozent. Die Beiträge basieren auf den Bezugsgrößen West und Ost. Für Gründerinnen und Gründer existiert eine Sonderregelung für das erste Kalenderjahr ab der Gründung. Gründer und Gründerinnen führen ihre Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit ab.
 

    West Ost 
2023 
 
Bezugsgröße  monatlich   3395 Euro 3290 Euro 
 

Selbstständig Tätige in der 

2-jährigen Startphase 

(halber Beitrag)

44,14 Euro
 
42,77 Euro
 
 

Selbstständig Tätige nach der 

2-jährigen Startphase 

88,27 Euro85,54 Euro
 Auslandsbeschäftigte88,27 Euro88,27 Euro
 
 Erziehende44,14 Euro42,77  Euro
 
 Weiterbildende44,14 Euro
 
42,77 Euro
 

Quelle : Bundesagentur für Arbeit (2023). Hinweise zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung.

Wenn die berufliche Selbstständigkeit scheitert und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sind, kann die Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen werden. Bis zu 165 Euro darf der Betroffene dazuverdienen. Weitere Einnahmen werden vom Arbeitslosengeld abgezogen. Wie für alle Bezieher von Arbeitslosengeld gilt auch für ehemals Selbstständige, dass sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen und sich in Eigeninitiative um eine Arbeit bewerben. 

Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist abhängig davon, wie lange der Betroffene in den letzten zwei Jahren vor Eintreten der Arbeitslosigkeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Ab dem 50. Lebensjahr, gestaffelt je nach Alter und der Dauer des Versicherungsverhältnisses, hat der Betroffene bis zu 15, 18 oder 24 Monate Anspruch.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes für freiwillig versichert Selbstständige orientiert sich an einem fiktiven Arbeitsentgelt. Dessen Höhe ist abhängig von der Art der zu vermittelnden Beschäftigung, der für diese Beschäftigung erforderlichen Qualifikationen.

Für Selbstständige, die vor ihrer Selbstständigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen und schon einmal Arbeitslosengeld bezogen haben, kann innerhalb einer Frist von vier Jahren ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld bestehen. Dieser und der neu erworbene Anspruch innerhalb der freiwilligen Arbeitslosenversicherung werden zu einem Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet.

Stand 10. Januar 2023 Susanne Witt