Krankenversicherung

Wer die Wahl hat, hat die Qual. Die Wahlfreiheit in der Krankenversicherung für Selbstständige im Überblick.

Das Bild zeigt zwei Bälle.

Bild: Bälle berkemeyer / pixabay.com, CC0 Public Domain

Hauptberuflich Selbstständige und Freiberufler sind von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit. Sie haben die Wahl zwischen der gesetzlichen Krankenkasse und der privaten Krankenversicherung. Ein späterer Wechsel von einem System in das andere ist meist nicht mehr möglich, insbesondere von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung.

In der gesetzlichen Krankenversicherung sinken und steigen die Beiträge bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze abhängig vom Einkommen. Familienmitglieder, Kinder und Ehepartner, können beitragsfrei mitversichert werden. Im Alter orientiert sich der Beitrag an der Rente.

In der privaten Krankenversicherung werden Beiträge nach dem tatsächlichen Risiko bemessen. Dieses errechnet sich aus dem Eintrittsalter zu Beginn der Versicherung und dem tatsächlichen Gesundheitszustand des Versicherten. Zu beachten ist, dass für weitere Familienmitglieder neue Verträge mit eigenen Beiträgen abzuschließen sind. Der Beitrag bleibt gleich oder steigt, wenn die Versicherungsgesellschaft, zum Beispiel, die Kostensteigerung und Altersrückstellungen falsch kalkuliert hat.

Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung, bei der der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge erstattet, trägt der Selbstständige alleine den Beitrag in voller Höhe. Eine hohe Selbstbeteiligung senkt den jährlichen Beitrag.

Selbstständige können die Kosten für die private Krankenversicherung steuerlich geltend machen. Absetzbar sind die auf den Basisschutz entfallenden Kosten. Die private Krankenversicherung erstellt hierfür jährlich eine Steuerbescheinigung aus.

Für freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse gelten einige Sonderregeln. Der Beitragssatz beträgt für freiwillig, versicherte Selbstständige, die auf das Krankengeld verzichten, 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag. Wer auf das Krankengeld verzichtet, zahlt den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag. 

Mindestbemessungsgrenze

Bei der Beitragsfestsetzung für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige gilt seit dem 1.1.2023 eine Mindestbemessungsgrenze. Diese beträgt einheitlich 1131,67 EUR monatlich. Wenn  eine selbstständiger Person weniger verdient, zahlt diese den Mindestbeitrag.

Stand 10. Januar 2023 Susanne Witt