Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Voraussetzungen für steuerfreie Einnahmen für die Nebenschäftigung

Das Bild zeigt Menschen die am Strand hochspringen.

Bild: Frauenkunstaktion Haeruman / pixabay.com, CC0 Public Domain

Viele Volkshochschulen, soziale Einrichtungen oder Vereine beschäftigen für die Durchführung ihrer Angebote Übungsleiter oder Kursleitende. Für ihr Engagement darf jährlich eine Übungsleiterpauschale bis zu 3.000 Euro gezahlt werden, ohne das Steuern oder Sozialversicherungsabgaben fällig werden. Eine gemeinnützige Organisation darf auch mehr bezahlen, aber der Lehrende muss für den 3.000 Euro übersteigenden Betrag Steuern und Sozialversicherungsabgaben abführen.

Weitere Voraussetzungen für nebenberufliche steuerfreie Einnahmen sind,

  • dass man nicht mehr als ein Drittel der Zeit für die Nebenbeschäftigung aufbringt als für den Hauptberuf. Dabei ist es unerheblich ob man einen Hauptberuf hat, Student oder Hausfrau/-mann oder arbeitslos ist.
  • Weiterhin werden nur pädagogische, künstlerische oder pflegende Tätigkeiten gefördert.
  • Der Arbeitgeber muss eine öffentlich-rechtliche, oder gemeinnützige Körperschaft sein.

Ähnlich sind die Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale in Höhe von maximal 840 Euro im Jahr. Sie wird für ehrenamtliche Tätigkeiten gezahlt, die die im gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Bereich liegen.

Minijobber, die zudem Einnahmen als Übungsleiter erhalten und gelegentlich mehr als 450 Euro im Monat verdienen, bleiben geringfügig beschäftigt und somit befreit von Steuer und Sozialversicherung.

Zwei Pauschalen

Erhält ein Mitarbeiter sowohl die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro  und für eine weitere Tätigkeit die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 Euro, muss er letztere versteuern. Eine Kombination der Freibeträge ist nicht möglich.

Wo trägt man die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung ein?

Als Selbstständiger trägt man seine steuerfreien Aufwandsentschädigungen in den Zeilen 9 und 36 der Anlage S ein.

Der abhängig Beschäftigter/Angestellter trägt seine steuerfreien Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen bis zu 3.000 Euro in der Anlage N in Zeile 26 ein. Übersteigen die Einnahmen die Steuerfreigrenze, trägt man den übersteigenden Betrag in die Zeile 20 der Anlage N ein.

Quellen: 

Haufe (2023) Ehrenamts- und Überleiterpauschale als pauschale Aufwandsentschädigung.

Reus, U. & Hecker, A. (2016) Übungsleiterpauschale. Nebenberuflich steuerfreie Einnahmen erhalten. IN Finanztip.  Abgerufen  am 19.12.2016

Für Soziales Leben e.V. (2016). Ehrenamtspauschale. Abgerufen am 19.12.2016
 

Stand 2. Januar 2024 Susanne Witt