Wissensbaustein

Rechtliche Grundlagen für Lehren und Lernen mit digitalen Medien

Die Möglichkeiten digitaler Medien nutzen und dabei den rechtlichen Rahmen berücksichtigen

Unter welchen Umständen dürfen Bilder, Texte und Filme genutzt, weitergegeben, kopiert oder veröffentlicht werden? Der Umgang mit digitalen Medien geht häufig mit rechtlichen Unsicherheiten einher. Das liegt auch daran, dass es sich um ein vergleichsweise junges Rechtsgebiet handelt, in dem vieles noch in der Aushandlung begriffen ist. In diesem Themenschwerpunkt wird der rechtliche Rahmen so beleuchtet, dass Sie in Ihrer Bildungsarbeit wissen, auf was Sie achten müssen. Der vorliegende Wissensbaustein gibt einen ersten Überblick.

DefinitionWas ist das?

Der Umgang mit digital vorliegenden Inhalten, deren Nutzung und Veröffentlichung sowie die Beachtung der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten: Das sind die Kernpunkte, wenn es um den rechtlichen Rahmen beim Einsatz digitaler Medien in der Bildungsarbeit geht. Ein wesentlicher Faktor ist dabei die Reichweite von Veröffentlichungen. Wenn man Inhalte ins Netz stellt, ist der Zugriff darauf schwer einzugrenzen. Ein weiterer ist, dass Inhalte ohne großen Aufwand und ohne Qualitätsverlust vervielfältigt und weitergegeben werden können. Das erleichtert die Arbeit enorm, wirft aber auch rechtliche Fragen auf, beispielsweise die nach den Rechten der Urheber.

GeschichteWoher kommt das?

Digitalisierung und Vernetzung haben unseren Umgang mit Wissen und Informationen grundlegend verändert. Die Nutzung von Texten, Bildern und anderen digitalen Produkten findet dabei unter ganz anderen Voraussetzungen als im Analogen statt: Alles was digital und im vernetzten Raum vorliegt, ist grundsätzlich für alle zugänglich. Ebenso wie die Kopierbarkeit ohne Qualitätsverlust, gehört das zu den Eigenschaften digitaler Medien. Die Ursprünge und Grundideen unseres Urheber- und Medienrechts kommen aus der vor-digitalen Zeit und entwickeln sich, begleitet von der Aushandlung unterschiedlicher Interessen, nach und nach weiter.

MerkmaleWie geht das?

In der Definition sind die wichtigsten Bereiche bereits angedeutet: Die Rechte der Urheber und Rechteinhaber müssen beachtet werden. Weitere Punkte sind das Recht am eigenen Bild, der Schutz personenbezogener Daten sowie die Vorschriften rund um Veröffentlichungen im Netz:

Urheberrecht, Texte und Bilder im Netz

Nicht alles, was man im Netz einfach kopieren kann, darf man auch nutzen. Nahezu alle Texte, Filme, Bilder und Tondokumente, die man im Internet findet, sind urheberrechtlich geschützt. Nur die Erlaubnis der Rechteinhaber ermöglicht die Weiternutzung. Bei Fotos ist zusätzlich das Recht am eigenen Bild zu beachten – und das verdient einen eigenen Punkt:

Das Recht am eigenen Bild

Schon das Ablichten – nicht erst die Veröffentlichung des Bildes – einer Person kann als Einschränkung des Rechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gesehen werden. Hier gibt es keine allgemeingültige Regel: Ob bereits das Fotografieren unzulässig ist oder von den Betroffenen hingenommen werden muss, wird im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und schützenswerten Rechtspositionen abgewogen. Daher gilt: Im Zweifel fragen, bevor auf den Auslöser gedrückt wird.

Alles, was mit dem Veröffentlichen des Bildes  zu tun hat, regelt das Kunsturheberrechtsgesetz: Wenn eine Person auf einem Bild erkennbar ist, braucht man die (am besten schriftliche) Einwilligung der/des Abgebildeten. Ausnahmen sind öffentliche Versammlungen, wenn Personen nur randständig im Bild vorkommen oder jemand eine Person der Zeitgeschichte ist. 

Schutz personenbezogener Daten

Wir alle haben das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung unserer personenbezogenen Daten zu bestimmen. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Grundrecht, ebenso wie das oben genannte Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Siehe dazu auch die Handlungsanleitung    "Was Lehrende zum Umgang mit personenbezogenen Daten in der digitalen Welt wissen müssen".

Veröffentlichen im Netz

Wesentliche Bestandteile des Internetrechts sind im Telemediengesetz und im Rundfunkdienstestaatsvertrag festgelegt. Das betrifft zum Beispiel die Anbieterkennzeichnung und die Impressumspflicht. Mehr dazu kann man in der Checkliste    "Haftungsfragen im Internet – Embedding, Links, Bilder, Kommentare, Impressum (FAQ)" lesen.

HandlungsfelderWo brauche ich das?

Den im vorigen Abschnitt genannten Punkten begegnet man in der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Veranstaltungen. Hier einige Hinweise, wie Sie damit in der Bildungspraxis umgehen können:

Urheberrecht / Lizenzen

Es gibt viele Quellen im Netz, die Inhalte anbieten, deren Lizenzen eine Weiterverwendung erlauben. Dazu gibt es auf wb-web einige Tipps:

 

Denken Sie auch daran, dass Sie Ihre eigenen Materialien unter freier Lizenz zur Verfügung stellen können. Wie man das macht, wird  im Dossier  "Offene Bildungsmaterialien in der Erwachsenenbildung" und in der Folge 1  des Dossiers Digitalisierung in der Erwachsenenbildung erklärt. Ebenso gibt es den Lernpfad "Offene Materialien (OER) erstellen und Veröffentlichen" im EULE Lernbereich auf wb-web (kostenfreie Registrierung im Vorfeld nötig). Einen Überblick über die CC-Lizenzen finden Sie  in der Checkliste "Die CC-Lizenzen im Überblick".

Bilder

Das Recht, Personen zu fotografieren und diese Bilder zu veröffentlichen, unterliegt starken Beschränkungen, die nicht allen Lernenden und Lehrenden bekannt sind. Mit dem Smartphone fotografieren, ein Klick und das Bild steht im Netz. Aufgrund der Möglichkeiten und der Geschwindigkeit digitaler Medien werden schnell Grenzen überschritten. Das Wichtigste ist daher, das Fotografieren und Veröffentlichen der Bilder  zum Thema zu machen. Versuchen Sie eine Atmosphäre herzustellen, in der alle Teilnehmenden den Umgang mit ihren Bildern wählen können, mit der sie sich wohlfühlen.

Weitere Informationen finden Sie in der Handlungsanleitung auf wb-web: "Fotos, Videos und Audios nicht öffentlich bereitstellen".

Datenschutz

Auch hier gilt: Machen Sie den Umgang mit personenbezogenen Daten zum Thema. Häufig ist nicht allen klar, dass für die Erstellung einer elektronischen Liste mit Kontaktdaten eine Einwilligung vorliegen muss. Wenn sich aber alle einig sind und entsprechende Vereinbarungen treffen, dann ist so etwas kein Problem. Was man wie handhabt, sollte in enger Abstimmung mit dem Auftrag- bzw. Arbeitgeber entschieden werden. In der Regel gibt es bei den Bildungsträgern Verfahren im Umgang mit personenbezogenen Daten in der Seminararbeit. Diese sind Grundlegend für die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Fragen Sie beim Träger nach entsprechenden Regelungen nach. Für die (Weiter-)Verwendung der Daten von Teilnehmenden stehen dann beispielsweise vorformulierte Einwilligungserklärungen zur Verfügung. Auch hier sei auf die Handlungsanleitung   "Was Lehrende zum Umgang mit personenbezogenen Daten in der digitalen Welt wissen müssen" verwiesen. 

Die eigenen Inhalte im Netz

Wer eigene Inhalte – beispielsweise Seminarergebnisse – ins Netz stellen möchte, sollte wissen, dass man ein Impressum braucht, wie man mit Kommentaren umgeht und was man beim Verlinken auf andere Inhalte beachten muss. Das Wichtigste dazu finden Sie in der oben bereits erwähnten Checkliste.

DiskussionWas wird diskutiert?

Wie sich das Urheberrecht angesichts digitaler Medien weiterentwickeln wird, wird kontrovers diskutiert. Die Rechte der Urheber und Rechteinhaber (bzw. deren Geschäftsmodelle) einerseits schützen und andererseits die so noch nie da gewesenen Möglichkeiten des Zugangs zu Wissen nutzen – das sind zwei der Diskussionsschwerpunkte.

Aktuell sind zudem sogenannte Hasskommentare in den Sozialen Medien Gegenstand öffentlicher Debatten: Diskutiert wird, wo die Grenzen der Meinungsfreiheit sind und welche Verantwortung die Betreiber der Plattformen in diesem Zusammenhang tragen.

Internationale BezügeWie sieht man das woanders?

Ebenso wie der Umgang mit Meinungs- und Redefreiheit ist auch der mit Urheberrechten bzw. Copyright abhängig von den (verfassungs-)rechtlichen Traditionen des jeweiligen Landes: So sind staatliche Organe in den USA zurückhaltender was die Sanktionierung von Äußerungen angeht, die die Rechte anderer tangieren als europäische. Das Recht auf freie Rede schützt teilweise auch Äußerungen, die hierzulande als Angriff auf die Verfassung, Anstiftung zu Straftaten oder Volksverhetzung gesehen würden. Die im europäischen Recht geltenden Schutzrechte für Urheberinnen und Urheber kennt das angelsächsische Rechtssystem nicht. Dort steht die wirtschaftliche Verwertung im Mittelpunkt, eben das Recht zu kopieren (Copyright).

CC BY-SA 3.0 DE by Ute Demuth (2015) für wb-web,  aktualisiert und ergänzt von Lars Kilian (2021)


Service

Verwandte Begriffe

Copyright, Copyleft, OpenSource, OER, freie Lizenzen, Creative Commons, Urheberrecht, Recht am eigenen Bild, informationelle Selbstbestimmung, Datenschutz

Zur Reflexion

  • Notieren Sie, auf was Sie bei der Recherche nach Seminarmaterial in Zukunft achten werden.
  • Welche Tipps würden Sie Ihren Kolleginnen und Kollegen geben, wenn es um das Fotografieren im Seminar geht

Literaturliste

  • irights.info. https://irights.info
    Umfangreiche Plattform zum Urheberrecht und kreativen Schaffen in der digitalen Welt mit einer eigenen Kategorie „Bildung und Wissen“.
  • Bundeszentrale für politische Bildung. www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht
    Das Onlinedossier der Bundeszentrale für politische Bildung möchte aufklären: Grafiken geben eine kurze Tour durch das Rechtsgebiet Urheberrecht. Unterschiedliche Materialien vermitteln Hintergründe und erklären Begriffe. Statistiken machen den Umfang des Handels mit geistigem Eigentum greifbar und Interviews vermitteln die Standpunkte der verschiedenen Akteure.
  • Heise Online. www.heise.de/newsticker/meldung/Facebook-und-Hate-Speech-Der-schwierige-Umgang-mit-Hass-im-Netz-3043082.html
    Facebook und „Hate Speech": Der schwierige Umgang mit Hass im Netz. Dieser Artikel beleuchtet aktuelle und mögliche Antworten darauf. Der Hass im Netz scheint zugenommen zu haben. Auf Facebook, doch nicht nur dort, geben sie sich schon das Gefühl, in der Mehrheit zu sein. 
  • Dotcom-Blog. www.dotcomblog.de/uber-das-wesen-des-digitalen/#more-4529
    In diesem Artikel werden Thesen dazu aufgestellt, was das Digitale ausmacht und was es vom Analogen unterscheidet. Und wie in der Konsequenz Bildungskonzepte mit digitalen Medien aussehen sollten.

Quellen
  • Bundeszentrale für politische Bildung. (2008). Dossier Urheberrecht. Abgerufen von http://www.bpb.de/themen/0GNUL9,0,0,Urheberrecht.html (09.02.2016)
  • Brombach, G. (2013). Über das Wesen des Digitalen. Abgerufen von https://www.dotcomblog.de/uber-das-wesen-des-digitalen/#more-4529 (09.02.2016)
  • Holland, M. (2015). Facebook und „Hate Speech": Der schwierige Umgang mit Hass im Netz. Abgerufen von http://www.heise.de/newsticker/meldung/Facebook-und-Hate-Speech-Der-schwierige-Umgang-mit-Hass-im-Netz-3043082.html (09.02.2016)
  • irights.info. (2016). Thema Bildung + Wissen. Abgerufen von https://irights.info/kategorie/themen/bildung-wissen+grundwissen (09.02.2016)

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