Folge 3: Urheberrecht

Bei der Kursvorbereitung  möchten Lehrende gerne das vorhandene Lehrbuchmaterial mit  anschaulichen Beispielen ergänzen und ihre Materialsammlung wie einen bunten Blumenstrauß präsentieren. Doch wieviel darf man kopieren oder aus fremden Werken verwenden? Die  im Jahr 2017 beschlossene Angleichung des  Urheberrechts an die Erfordernisse und Bedarfe der Wissensgesellschaft hat zum Ziel, die Regelungen zu vereinfachen.  Im Jahr 2021 folgte die Urheberrechtsreform, die als zentralen Aspekt die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen neu regelt. 

Urheberrecht reformiert  (2021)

Anlass für die Reform sind Entwicklungen in der Digitalisierung und Vernetzung in deren Folge sich die Art und Weise im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Inhalten verändert haben. Dies bezieht das Erstellen, Vertreiben, Verwerten und vom Publikum nutzen ein wie auch die Nutzung von Streaming-Portalen und Sozialen Medien. Zentraler Aspekt der Urheberrechtsreform ist die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen.

Zukünftig sind die Plattformen selbst unmittelbar für die Verbreitung von Inhalten verantwortlich.  Für Drittinhalte von Nutzer*innen müssen die Plattformen Lizenzen erwerben. Die Urheber*innen werden zukünftig an Lizenzeinnahmen beteiligt. Hierfür sorgt ein Direktvergütungsanspruch gegenüber den Plattformen. Das Haftungsprivileg „Host Provider“ (Anbieter, der Dritten einen Computer für die Speicherung von Webseiten zur Verfügung stellt) entfällt. Dadurch können die Webseiten im Internet von anderen Nutzern aufgerufen werden. ) entfällt. Auf Verlangen des Rechtsinhabers müssen Inhalte ohne entsprechende Lizenz entfernt oder beim Upload blockiert werden.

Hochgeladen werden können aus urheberrechtlicher Sicht eigene Inhalte, fremde Werke mit vertraglichem Nutzungsrecht, oder fremde Werke, bei denen die Verwendung gesetzlich erlaubt ist.

Plattformen können automatisierte Verfahren, sogenannte „Upload-Filter“, einsetzen. Hierbei wird für Inhalte widerlegbar vermutet, dass diese legal sind. Dadurch soll die Meinungsfreiheit der Nutzer*innen geschützt werden. Rechtsinhaber*innen können das Blockieren von Nutzungen ihrer Werke verlangen.

Verfahren:

1.       Mutmaßlich erlaubte Inhalte werden veröffentlicht.

2.       Der/Die Rechtsinhaber*in wird hierüber informiert und

3.       kann dagegen Beschwerde einlegen.

Als mutmaßlich erlaubt gelten Inhalte, die nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.

Ebenso können Nutzende größere Werkteile ausdrücklich als gesetzlich erlaubt kennzeichnen. Hier gelten die verankerten Kennzahlen wie zum Beispiel 15 Sekunden einer Tonspur oder ein Text mit bis zu 160 Zeichen als Marke.

Diese Regelungen greifen, wenn der Rechtsinhaber die Blockierung von Inhalten verlangt.

 Weitere Inhalte der Reform

Die Reform enthält zudem ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Dies sichert eine Mindestbeteiligung für Journalist*innen an erzielten Lizenzeinnahmen zu.

Das Urhebervertragsrecht enthält Anpassungen für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern.

Das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz aus dem Jahr 2017 wird aus der befristeten Reform in ein Dauerrecht überführt. Neben der Verbesserung der Rahmenbedingungen für digitales Lehren und Lernen werden grenzüberschreitende Nutzungen einbezogen. Hierzu zählen z.B. universitäre Online-Angebote im europäischen Raum. Ebenso erhalten Bibliotheken und Archive Rechtssicherheit bei der digitalen Vervielfältigung ihrer Bestände.

Quelle: Bundesregierung (7. Juni 2021) Das Urheberrecht wird umfassend reformiert.

Erklärvideo  von ELAN e.V.

Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre

Der Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content  wurde von Rechtsanwalt Dr. Till Kreutzer im Auftrag des und in Zusammenarbeit mit dem Multimedia Kontor Hamburg erstellt. Die im März 2018 veröffentlichte aktualisierte Auflage beinhaltet auch den Bezug auf die Schranken zu Wissenschaft und Bildung gemäß dem UrhWissG.

Der aktuelle Praxisleitfaden zum Download (PDF, 870 kb)

Der interaktive OER-Rechtslotse

- News

Der interaktive OER-Rechtslotse
Sie planen die Veröffentlichung einer offenen Bildungsressource (Open Educational Resource/OER) und möchten wissen, was dabei rechtlich relevant ist? Das H5P-Modul 'OER und Recht. Rechtslotse OER-Produktion' navigiert Sie durch die rechtlichen Untiefen der OER-Erstellung. Der Rechtslotse ist ein Angebot der Hamburg Open Online University (HOOU) und steht frei zur Verfügung.

Mehr

Screenshots richtig nutzen

Screenshots sind schnell gemacht. Für Bildungsmaterialien stellen sie ein bewährtes und einfaches Mittel der Veranschaulichung dar. Hierbei gilt es, urheber- und persönlichkeitsrechtliche Regelungen zu beachten, aber auch die gesetzlichen Ausnahmen zu kennen. 

Lesen Sie hier den  Beitrag von Henry Steinhau, der  Teil einer Kooperation von iRights.info, dem Deutschen Bildungsserver und OERinfo ist.  Der Autor beantwortet in dem Beitrag die folgenden Fragen:

  • Darf ich Screenshots anfertigen, sie mit anderen teilen, veröffentlichen, vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen?
  • Was gilt, wenn die Verwendung von Screenshots mit Inhalten, deren (Nach-)Nutzung rechtlich beschränkt ist?
  • Wie nutzt man Screenshots, in denen geschützte Werke zu sehen sind, als Zitate?
  • Was ist zu beachten, wenn in Screenshots offen lizenzierte Inhalte (Open Content) zu sehen ist?
  • Was ist zu beachten bei Screenshots, in denen Logos, Markenbilder und Wort-Bild-Marken zu sehen sind?
  • Screenshots, in denen Personen abgebildet sind: Wie ist es mit Persönlichkeitsrechten?
  • Geschütze Inhalte entfernen oder unkenntlich machen?
  • Gibt es Schutzrechte an Screenshots?

Der Beitrag steht unter der Creative Commons Lizenz  CC BY 4.0 auf der Plattform iRights.info frei zur Verfügung.

Steinhau, H. (2020). Screenshots richtig nutzen. Abgerufen am 28.10.2021

Welche Regeln gelten für die Erzeugnisse künstlicher Intelligenz

KI-Systeme malen Bilder, komponieren Musik - doch ist dies urheberrechtlich relevant? Wenn ja, bei wem würden die Rechte verortet?

Beim Einsatz von KI-Systemen entstehen viele rechtliche Fragen für die Anwender*innen, etwa zum urheberrechtlichen Schutz der Erzeugnisse oder der Patentierbarkeit der KI als Erfindung. Till Kreutzer  verfasste den hier verlinkten Textausschnitt für den  Leitfaden „KI in Unternehmen. Ein Praxisleitfaden zu rechtlichen Fragen“ (S. 54-59). 

Der Leitfaden „KI in Unternehmen. Ein Praxisleitfaden zu rechtlichen Fragen“ wurde von Till Kreutzer und Per Christiansen verfasst und herausgegeben von der Bertelsmann Stiftung. Autor des redaktionell leicht überarbeiteten Auszugs ist Till Kreutzer. Der Auszug steht wie der Leitfaden unter einer CC-BY-SA-4.0-Lizenz. Über die Veröffentlichung des Leitfadens im Februar 2021 berichtete  iRights.info. Abgerufen am 28.10.2021

Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst

Die Verwertungsgesellschaft Bild -Kunst gibt auf ihrer Webseite einen Einblick in das Urheberrecht in Bezug auf Bilder/Fotos  und deren Verbreitung zum Beispiel im Internet. So kann ein altes Bauwerk, wie der Eiffelturm oder der Hamburger Hafen, mit einer neuen Lichtinstallation  bei Nacht zu einem neu geschaffenen Kunstwerk werden.  Eine Verbreitung einer entsprechenden Aufnahme, zum Beispiel auf Instagram, kann kostenpflichtig werden.

Lesen Sie hier die Hinweise zum Urheberrecht auf der Webseite der VG Bild-Kunst.

Internationales Urheberrecht

Jedem Tierchen sein Pläsierchen  - Jedes Land hat sein eigenes Urheberrecht und dies kann deutlich von anderen abweichen. 

Das sogenannte "Prinzip der Inländerbehandlung"  hat zum Ziel,  Angehörige der unterzeichnenden Staaten im Falle eines Urheberrechtsstreits mit den eigenen Staatsangehörigen gleichzustellen.

Darüber hinaus sichern  Mindestrechte aus Völkerrechtsverträgen einen Ansatz für ein international harmonisiertes Urheberrecht.

Quelle:  Deutscher Bundestag (Hrsg.) (2009). Internationales Urheberrecht - Überblick und Zukunftsthemen. Abgerufen am 10. Juli 2017 


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Hochschulforum Digitalisierung:  Dossier Urheberrecht

In dem Dossier werden Probleme im Umgang mit dem Urheberrecht bei Bildungsangeboten beleuchtet, Lösungsvorschläge betrachtet und diskutiert. Ein Thema ist auch das Verhältnis von Open Educational Resources (OER) zum Urheberrecht.

Hier finden Sie das Dossier Urheberrecht.