Arbeitsförderung nach Sozialgesetzbuch III

Arbeitsförderung nach Sozialgesetzbuch III

(Bitte beachten sie auch die Änderungen, die durch das Qualifizierungschancengesetz in das SGB III eingeflossen sind.)

Ziel des Gesetzes ist es, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen.

Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen

  1. die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regionale Mobilität unterstützen und die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen,
  2. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern,
  3. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und
  4. die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden.

Gefördert werden Maßnahmen nach den folgenden Grundsätzen (§ 77), wenn

  • sie nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des Lehrplans, nach Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche Berufsausbildung oder die erfolgreiche Unterstützung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung erwarten lassen.

Seit dem 1. April 2012 können Maßnahmen zur Förderung der Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 4 SGB III mittels Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen (AVGS) gefördert werden. Der AVGS wird vom Arbeitsberater der Bundesagentur für Arbeit ausgestellt. Informationen zum Zulassungsverfahren und Formulare für die Abwicklung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung finden Bildungsinstitutionen hier.

Die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung wurden zum 1. April 2012 reformiert. Die Aufgabe der Akkreditierung und Überwachung fachkundiger Stellen hat die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) übernommen. Alle Träger bedürfen einer Zulassung; davon ausgenommen sind Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen. Weitere Information finden Sie hier.

Das Programm WeGebAU

(Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen)

Im Fokus stehen Beschäftigte, die gering qualifiziert sind oder aber das 45. Lebensjahr vollendet haben.

Das Ziel ist, Geringqualifizierten einen Berufsabschluss (Vorbereitung auf Externenprüfung, Umschulung) oder zumindest eine berufsanschlussfähige Teilqualifikation zu vermitteln. Stellt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter für die Dauer der Qualifizierung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts frei, werden die vollen Lehrgangskosten erstattet. Ebenso kann der Arbeitgeber hier einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die weiterbildungsbedingten Ausfallzeiten erhalten.

Beschränkungen hinsichtlich des Alters oder der Unternehmensgröße gibt es nicht.

Weitere Informationen zu dem Programm WeGebAU erhalten Sie hier oder in dem Faltblatt der Agentur für Arbeit zum Programm WeGebAU.

Zur Förderung zählen Beratungsangebote, Berufsvorbereitung und Berufsausbildung, Unterstützung der Arbeitsaufnahme, berufliche Weiterbildung, Förderangebote zur Existenzgründung und für Selbstständige, Förderangebote zur Verbesserung der Integrationschancen sowie die Förderung der Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben. Auch kommunale Eingliederungsleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden im Programm WeGebAU angeboten.

Eine Übersicht über die Fördermöglichkeiten und Dienstleistungen für Kundinnen und Kunden der Jobcenter finden Sie hier.